Gestaltung von Cookie-Bannern – Betroffene müssen gleichwertige Auswahloptionen haben
Das OLG Köln hat sich mit seinem Urteil vom 19.01.2024 (Az. 6 U 80/23) zu Anforderungen an Transparenz und Ausgestaltung von Cookie-Bannern hinsichtlich einer wirksamen Einwilligung geäußert.
Wie transparent und fair müssen Cookie-Banner sein?
Dem Urteil ging eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW voraus. Diese beklagte die intransparente Ausgestaltung eines Cookie-Banners auf der Website wetteronline.com.
Die Verbraucherzentrale NRW führte aus, dass Nutzern beim Aufrufen der benannten Website, keine gleichwertige Auswahl hinsichtlich der Ablehnung, Auswahl und Einwilligung zur Verwendung von Cookies, gegeben war.
Nutzer hatten lediglich die Möglichkeit, auf erster Ebene, der Verwendung von Cookies mittels „Akzeptieren und Schließen“ zuzustimmen, oder in ein untergeordnetes Menü mit dem Button „Einstellungen“ zu gelangen.
Hier hatten die Nutzer wiederum nur eine Auswahl zwischen „Alles akzeptieren“ und „Speichern“. Folglich sei für den Nutzer nicht ersichtlich, welche Funktionseigenschaften die Cookies beinhalten und mit welchem Button die Ablehnung der Cookies vorgenommen werden könne.
Eine echte Wahlmöglichkeit für die Nutzer war somit nicht gegeben.
Weiterhin war der Button „Akzeptieren und Schließen“ visuell deutlich hervorgehoben, während der Button „Einstellungen“ dem Hintergrund der Website visuell angeglichen war.
Demnach war dieser für Nutzer eindeutig schlecht sichtbar und folgend eine rechtswirksame Einwilligung anzuzweifeln, da die Nutzer zur Abgabe einer Einwilligung in die Verwendung von Cookies bewegt werden sollten.
Ein Button zur Ablehnung einwilligungspflichtiger Cookies fehlte auf der Website gänzlich.
Das OLG Köln sah die Grundsätze der Freiwilligkeit und Transparenz verletzt.
Nach Ansicht des OLG Köln entspreche das Cookie-Banner demnach nicht den Anforderungen des §25 Abs. 1 TTDSG und Art.4 Nr. 11 DSGVO, um eine wirksame Einwilligung der Nutzer zu begründen.
Um eben diese zu erwirken, müsse eine gleichwertige Möglichkeit zur Ablehnung unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten zweier Optionen angeboten werden. Folgend hat das OLG Köln hat die Portalbetreiber nun in zweiter Instanz dazu verurteilt, diese Praxis zu unterlassen.
Zitat aus den Begründungen des Urteils:
“Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.”
Folgend hat das OLG Köln hat die Portalbetreiber nun in zweiter Instanz dazu verurteilt, diese Praxis zu unterlassen.
Feststellung von unzureichenden Cookie-Bannern sehr leicht In diesem Kontext sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) am 09.02.2024 bekanntgegeben hat, mehr als 350 Webseiten und 15 Apps ohne Anlass und proaktiv geprüft zu haben. Der Schwerpunkt lag auf der Überprüfung von Cookie-Bannern, insbesondere auf die Einbindung von Widerspruchsmöglichkeiten, sowie der Implementierung von Cookies und Diensten auf der Website, ohne rechtswirksame Einwilligung.
Statement Marco Doll, Consultant Datenschutz
Das aktuelle Urteil des OLG Köln und die darin erläuterten Feststellungen unterstreichen die Notwendigkeit an die transparente und nutzerfreundliche Ausgestaltung von Cookie-Bannern. Um die rechtswirksame Einwilligung in die Verwendung von Cookies zu begründen, ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht folgerichtig und zu begrüßen, dass Cookie-Banner, wie nochmals im hier zugrunde liegenden Urteil vom OLG Köln, gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu gestalten sind.
Auch den verantwortlichen Unternehmen und Betreibern von Websites verleiht das Urteil des OLG Köln nochmals Handlungs- und Rechtssicherheit, insofern diese die Ausgestaltung der Cookie-Banner dementsprechend vornehmen und rechtswirksame Einwilligungen empfangen.
Denn nur rechtmäßig erteilte Einwilligungen, sind für den jeweiligen beabsichtigen Zweck, rechtssicher zu gebrauchen.
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